ZDH-Umfrage zur Kassenführung – Evaluierung von Bürokratiekosten
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Verwendet Ihr Betrieb für Ihre Kassenaufzeichnungen eine elektronische Registrierkasse, eine PC-Kasse oder eine Waage mit Kassenfunktion? Dann waren und sind auch Sie von der Umsetzung der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung aus dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. KassenG) und der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (sog. Kassensicherungsverordnung) betroffen.
Der Gesetzgeber hat sowohl die Evaluierung der mit der Umsetzung des Kassengesetzes als auch der Kassensicherungsverordnung einhergehenden Befolgungskosten vorgesehen. Diese findet jetzt durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) statt. Das BZSt hat dem ZDH die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Um die tatsächlich entstandenen einmaligen Umstellungsaufwendungen und die laufenden Aufwände der Handwerksbetriebe möglichst realitätsnah abzubilden, befragt der ZDH jetzt betroffene Betriebe.
Mit Ihrer Teilnahme an der Befragung können Sie helfen, Bürokratie greifbar und bezifferbar zu machen. Ihre Erfahrungen können so eine wichtige Rolle bei der Ausgestaltung zukünftiger Überlegungen des Gesetzgebers spielen, z. B. im Hinblick auf eine Ausweitung des Manipulationsschutzes auf andere elektronische Aufzeichnungssysteme oder die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht.
Wir danken Ihnen für Ihre Mitarbeit.
Bitte nehmen Sie sich kurz Zeit, um die folgenden Fragen zu beantworten. Sie helfen uns damit, Ihre Interessen gegenüber Politik und Verwaltung zu vertreten und die Rahmenbedingungen für Ihre handwerkliche Tätigkeit zu verbessern.
ZDH-Umfrage zur Kassenführung – Evaluierung von Bürokratiekosten
Angaben zu den Kassen: Die in diesem Komplex gestellten Fragen sollen die Bürokratiekosten aufzeigen, die in Ihrem Betrieb mit der Umsetzung der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) und der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (sog. Kassensicherungsverordung) entstanden sind. Dabei geht es u.a. um die Kosten der Aufrüstung von „alten“ Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die Kosten von Neuanschaffungen und sonstiger damit einhergehender Kosten (z. B. Beratungsaufwand, Schulung von Mitarbeitern etc.). Erfragt werden neben den finanziellen Kosten auch die des internen Zeitaufwandes.
ZDH-Umfrage zur Kassenführung – Evaluierung von Bürokratiekosten
Angaben zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE):
ZDH-Umfrage zur Kassenführung – Evaluierung von Bürokratiekosten
Angaben zum sonstigen Aufwand:
ZDH-Umfrage zur Kassenführung – Evaluierung von Bürokratiekosten
Kosten Belegausgabepflicht: Neben der Einführung der Belegausgabepflicht („Bonpflicht“) wurde auch der Umfang der notwendigen Angaben auf den Kassenbelegen gem. § 6 KassenSichV erweitert. Im Folgenden soll es um den zeitlichen und finanziellen Aufwand Ihres Betriebes durch die Belegausgabepflicht gehen:
ZDH-Umfrage zur Kassenführung – Evaluierung von Bürokratiekosten
Mitwirkung Kassen Nachschau: Seit dem 1. Januar 2018 kann die Finanzverwaltung unangekündigt zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten im Betrieb erscheinen (sog. Kassen-Nachschau, § 146b AO).
ZDH-Umfrage zur Kassenführung – Evaluierung von Bürokratiekosten
Mitteilungsverfahren an das zuständige Finanzamt: Zum Schluss geht es um die Mitteilungspflicht über die Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme gemäß § 146a Abs. 4 AO. Nach dieser ist u. a. die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, das Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems und das Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems an das zuständige Finanzamt mitzuteilen. Die Mitteilungsverpflichtung war von der Finanzverwaltung bis zum 1.1.2025 ausgesetzt worden, da erst ein elektronischen Mitteilungsverfahren eingerichtet werden musste.
Vielen Dank für Ihre Teilnahme!